SeniorenHAUS Waldblick - HinSchG

Hinweisgeber­schutzsystem

 

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet dazu, eine interne Meldestelle für die Abgabe von Meldungen über Verstöße einzurichten. An diese interne Meldestelle können sich so genannte „Hinweisgeber*innen“, d.h. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben, zur Abgabe von Meldungen wenden.

Die interne Meldestelle ist auch für die Einleitung entsprechender Folgemaßnahmen zuständig. Hierzu zählen z. B. die Abgabe des Sachverhalts an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht oder die Entscheidung, die Meldung mangels Substanz nicht weiterzuverfolgen, oder auch die Einführung entsprechender Präventionsmaßnahmen für vergleichbare künftige Fälle.

Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraute Person ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Es ist sicherstellt, dass es nicht zu Interessenkonflikten bei der Bearbeitung der Meldungen in der internen Meldestelle kommt. Zudem verfügt die betraute Person über die notwendige Fachkunde zur Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen zu Verstößen.

Die Tätigkeit der internen Meldestelle unterliegt den maßgeblichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen und dem Gebot der Vertraulichkeit. Vertraulichkeit wird der/dem Hinweisgeber*in zugesichert.

 

FAQ zum Hinweisgeberschutzsystem

 

1. Was ist das Hinweisgeberschutzsystem?

Das Hinweisgeberschutzsystem dient dazu, in guter Absicht festgestellte Regelverstöße und Verdachtsmomente nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) intern melden zu können ohne negative Konsequenzen befürchten zu müssen. Das System unterstützt uns als lernende Organisation und führt zu einer gelebten Fehlerkultur.

 

2. Zu welchen Themen kann ich eine Meldung abgeben?

Hinweise oder seriöse Verdachtsfälle gegen geltendes Recht (bspw. Straftaten) oder interne Regeln (Richtlinien oder Verhaltensgrundsätze) des SeniorenHAUS Waldblick im DGD e.V. Auch Verstöße gegen Menschenrechte oder Umweltthemen bei Vertragslieferanten im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes können und sollen angezeigt werden.

Beispiele sind:

  • Korruptionsdelikte wie Bestechung/Bestechlichkeit
  • Missbrauch vertraulicher Informationen
  • Diebstähle
  • Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit wie Körperverletzung, Nötigung oder Misshandlung

Für Hinweise oder Beschwerden hinsichtlich z. B. langer Wartezeiten, Uneinigkeit hinsichtlich der Behandlung oder Pflege, vermeintlich unhöflichen Verhaltens unseres Pflegepersonals oder vermeintlich schlechten Essens ist weiterhin das Beschwerdemanagement des jeweiligen Unternehmens zuständig.

Für interne Meldungen von unerwünschten Ereignissen werden die bestehenden internen Meldeportale genutzt.

 

3. Wer kann sich melden?

Das deutsche HinSchG richtet sich primär an Beschäftigte; dazu zählen insbesondere Arbeitnehmer*innen. Darüber hinaus ermöglicht das Gesetz auch Meldungen von Personen, die beruflich mit dem Unternehmen in Kontakt stehen (z. B. Dienstleister*innen, Lieferant*innen, Berufsbetreuer*innen, …). Daher können auch diese Personen Meldungen über diesen Meldekanal abgeben.

 

4. Welchen Inhalt sollte eine Meldung haben?

Damit Ihre Meldung angemessen bearbeitet und untersucht werden kann, ist es wichtig, dass die Meldung so konkret wie möglich ist.

Hilfreich ist, wenn Sie bei Ihrer Meldung die fünf W-Fragen berücksichtigen:

Wer? Was? Wann? Wie? Wo?

Bitte achten Sie als Hinweisgeber*in darauf, dass Ihre Beschreibungen auch von fachfremden Personen nachvollzogen werden können. Hierzu ist es hilfreich, wenn Sie für weitere Fragen zur Verfügung stehen.

 

5. An wen kann ich mich wenden?

Hinweisgeber*innen können sich an den Hinweisgeber-Beauftragten wenden: hinweisgeber@mutterhaus-lemfoerde.de oder Telefon 05443-208272.

 

6. Kann ich mich als Mitarbeiter*in auch an Vorgesetzte wenden?

Unbedingt! Wir stehen für eine offene und respektvolle Unternehmens- und Fehlerkultur, in der Regelabweichungen transparent kommuniziert werden dürfen und sollen.

 

7. Können mir durch die Nutzung des Hinweisgeberschutzsystems Nachteile entstehen?

Hinweisgeber*innen, die gutgläubig ein vermutetes Fehlverhalten melden, werden in keiner Weise benachteiligt oder sanktioniert, auch wenn sich die Meldung im Nachhinein als unbegründet herausstellen sollte. Eine bewusste Diskriminierung oder Verunglimpfung wegen der Abgabe einer Meldung bzw. eines Hinweises wird als Verstoß gegen unsere Verhaltensgrundsätze angesehen.

Wir gehen allerdings auch davon aus, dass eine Meldung von Fehlverhalten in gutem Glauben getätigt wird, da wir falsche Anschuldigungen, beispielsweise aufgrund eines persönlichen Unmuts gegen eine andere Person nicht tolerieren. Falsche Anschuldigungen erachten wir als schwerwiegenden Verstoß. Böswillige bzw. bewusste Falschanschuldigungen werden gegen die meldende Person geahndet werden.

 

8. Wie kann ich mich melden?

Eine Meldung kann per E-Mail (hinweisgeber@mutterhaus-lemfoerde.de) oder telefonisch erfolgen, auf Wunsch kann hier auch eine persönliche Begegnung vereinbart werden. Anonyme Hinweise werden ebenfalls behandelt. Das HinSchG kann seine volle Schutzwirkung jedoch nur entfalten, wenn die hinweisgebende Person bekannt ist. Daher baut das gesamte Gesetz darauf auf, dass sich die hinweisgebende Person identifiziert; nur so sind Rückmeldungen, Rückfragen, Folgemaßnahmen und der Schutz vor Repressalien wirksam umsetzbar. Anonyme Meldungen werden bearbeitet, soweit dies ohne Rückfragen möglich ist und wenn dadurch die vorrangige Bearbeitung nicht-anonymer Meldungen nicht gefährdet wird.

 

9. Was passiert nach der Meldung?

Die Hinweisgeber*innen erhalten auf dem Wege des Hinweises eine Eingangsbestätigung innerhalb von sieben Tagen. Die Hinweise werden vertraulich, fachkundig und sorgfältig geprüft und aufgearbeitet. Innerhalb von maximal drei Monaten erhalten die Hinweisgeber*innen Rückmeldung über den Sachstand und Folgemaßnahmen.

 

10. Wie genau muss ich mir eine Aufarbeitung vorstellen?

Die Aufarbeitung findet regelmäßig in Absprache mit der/dem jeweiligen Hinweisgeber*in statt. Insbesondere Informationen, die Rückschlüsse über die meldende Person geben können, werden nicht ohne entsprechende Rücksprache und Erlaubnis weitergegeben.

 

11. Sonderfall „Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“

Für die Nachverfolgung von Meldungen zu Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nutzen Sie bitte ebenfalls die E-Mail-Adresse hinweisgeber@mutterhaus-lemfoerde.de.

 

 

Kontakt

Beauftragter Hinweisgeberschutzsystem

Elisabeth Gieseke

Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Verwaltung Tagespflege Schäperhaus

E-Mail: hinweisgeber@mutterhaus-lemfoerde.de

Telefon: 05443-208272

 

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